Der Arbeitgeber kann nicht kündigen, weil der Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten Covid-19-Quarantäne nicht zur Arbeit erscheint. Das gilt auch in Kleinbetrieben (hier: Dachdecker), in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt - so das Arbeitsgericht Köln.
Bisher konnte auf kommunaler Ebene das Infektionsgeschehen beurteilt und kraft eigener Kompetenz Maßnahmen angeordnet werden, um die Verbreitung von Covid-19 einzudämmen. Damit ist nun Schluss – der Bund hat mit den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes den Weg frei gemacht, um selbst die Notbremse ziehen zu können.
Die Pfändung einer Honorarforderung aufgrund einer Beauftragung durch den Betriebsrat kann scheitern, wenn sich die Arbeitgeberin im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die fehlende Erforderlichkeit beruft. Das geht aus einem BAG-Beschluss hervor.
Die als »Notbremse« bekannt gewordenen Verschärfungen im Infektionsschutzgesetz, die die Bundesregierung durchsetzen will, sollen am Mittwoch 21.4. im Bundestag beschlossen werden. Am Montag 19.4. hat der Gesundheitsausschuss den Entwurf beraten - dabei kam es noch zu einigen Änderungen. Verschärft wird z. B. die Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice und kostenlose Schnellttests anzubieten.
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