Homeoffice - welche Besonderheiten gelten hier?
Das Homeoffice ist beliebt und immer mehr Betriebe ermöglichen ihren Mitarbeitern zumindest das zeitweise Arbeiten von zu Hause aus. Doch wo viele Menschen mit Homeoffice das lässige Arbeiten auf dem Balkon, auf dem Liegestuhl, der Couch oder gar vom Bett aus in Verbindung bringen, hat der Arbeitgeber hinsichtlich dieses externen Arbeitsplatzes tatsächlich Pflichten - und kann einem Mitarbeiter die Arbeit von zu Hause sogar verbieten, wenn nicht sicherzustellen ist, dass ein echter Arbeitsplatz vorhanden ist. Dieser Artikel zeigt auf, was zu beachten ist.

Abbildung 1: Arbeiten im Homeoffice kann sehr bequem sein - doch was ist rechtlich zu beachten?
Wer trägt die Kosten für das Homeoffice?
Generell hat der Arbeitgeber die Kosten für die Einrichtung eines Homeoffices zu tragen. Er ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter sämtliche Mittel zur Verfügung hat, die ihm auch im Büro zur Verfügung stehen würden. Und was ist mit dem häuslichen Büro? Hier gibt es Unterschiede:
- Überwiegend Telefonate, Laptop - benötigt der Mitarbeiter für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht viel, berät er von zu Hause also überwiegend Kunden am Telefon oder schreibt hin und wieder eine E-Mail, dann muss der Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten tragen.
- Heim-Arbeitsplatz - ist es jedoch notwendig, dass der Mitarbeiter Gerätschaften und Equipment zu Hause hat, die eindeutig nur für den Beruf verwendet werden können oder die vom Arbeitgeber eigens ins Haus gebracht werden, dann kann es sein, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine anteilige Miete für diesen Raum zahlen muss. Er übernimmt also anteilig Strom, Heizung und Miete, was die Kosten für den Arbeitnehmer senkt. Nutzt der Arbeitnehmer zusätzlich einen Stromvergleich, lassen sich die Kosten für die eigene Wohnung erheblich vermindern.
Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass ein ergonomisch vernünftiger Arbeitsplatz vorhanden ist. Hierzu zählen in der Regel ein Schreibtisch mit einer Plattenhöhe von knapp 72 Zentimetern und ein guter Bürostuhl. Gleichzeitig ist eine solide Beleuchtung sicherzustellen. Der Heimarbeitsplatz kann von Gewerkschaften und Arbeitssicherheitspersonal überprüft werden.
Welche Pflichten in Bezug auf die Arbeitszeiten?
Viele Arbeitgeber glauben, dass ein Mitarbeiter, wenn er doch eh von zu Hause aus arbeitet, im Gegenzug auch ständig für das Unternehmen verfügbar sein kann. Diese Annahme ist grundlegend falsch, denn es gelten nicht nur die vertraglichen Arbeitszeiten, sondern auch die gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten:
- Pause - arbeitet der Mitarbeiter mehr als sechs Stunden zu Hause, darf er mindestens dreißig Minuten Pause machen. Wer mehr als neun Stunden von zu Hause aus arbeitet, hat eine gesetzliche Pause von mindestens 45 Minuten.
- Ruhezeiten - zwischen Feierabend und nächstem Arbeitsbeginn müssen mindestens elf Stunden liegen. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer am nächsten Tag auch um zehn Uhr anfangen könnte, wenn der Arbeitgeber erwartete, dass eine E-Mail um Mitternacht noch beantwortet werden sollte.
- Erreichbarkeit - auch hier gilt das Arbeitszeitgesetz. Ausnahmen können gelten, wenn diese vertraglich festgehalten wurden. Ansonsten gilt: Außerhalb der vertraglichen Arbeitszeiten hat der Mitarbeiter auch zu Hause Freizeit.
- Überstunden - steht besonders viel Arbeit an, kann die Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden ausgeweitet werden. Die Überstunden müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden.
Auf der anderen Seite ist das Homeoffice häufig lockerer gestaltet und ein Arbeitnehmer kann sich die Arbeitszeit einteilen. Hierbei darf der Arbeitgeber durchaus Anforderungen stellen. So kann er erwarten, dass Mitarbeiter während einer bestimmten Zeit immer PC-nah oder erreichbar sind. In der Regel finden die meisten Unternehmen mit ihren Mitarbeitern vernünftige Regelungen, die Kernarbeitszeiten und freie Einteilung miteinander vereinbaren.
Was ist sonst noch zu beachten?
Unternehmen sollten die Regelungen rund um das Homeoffice möglichst schriftlich festhalten, sodass beide Seiten Sicherheit erhalten. In den Regelungen dürfen Pflichtarbeitszeiten geregelt werden, aber auch Besonderheiten bezüglich der Erreichbarkeit oder dem Umgang mit E-Mails oder Anfragen in den Abendstunden oder am Wochenende. Da der Arbeitgeber eine Dokumentationspflicht bezüglich der Arbeitszeiten hat, sollte auch dies schriftlich festgehalten werden. Das gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die sich nicht in ein ERP oder anderes Zeiterfassungssystem einwählen. Weitere Besonderheiten:
- Unfall - verletzt sich der Heimmitarbeiter während seiner tatsächlichen Arbeit, wird der Unfall von der betrieblichen Unfallversicherung übernommen. Als Arbeitsunfall zählt auch, wenn der Mitarbeiter während eines Telefonats mit einem Kunden ausrutscht. Kein Arbeitsunfall hingegen ist, wenn der Mitarbeiter auf dem Weg zur Toilette oder zum Kaffee holen in der heimischen Küche ausrutscht - im Homeoffice sind das private Tätigkeiten, wenn sie auch im Büro als Arbeitsunfall zählen würden.
- Datenschutz - auch das Homeoffice fällt unter den Datenschutzbereich. Unternehmen müssen dafür Sorge tragen, dass Kundendaten weiterhin geschützt werden. Wie dies geschieht, ist unternehmensabhängig. Je nach Betrieb kann es beispielsweise verboten werden, Papierakten mit Mandaten mit nach Hause zu nehmen. Wählt sich der Mitarbeiter hingegen in das Firmennetzwerk ein, besitzt er seinen üblichen Zugang und der Datenschutz ist gesichert. Jedoch hat der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in anderen Belangen über den Datenschutz aufzuklären: Telefonate. Werden diese im Homeoffice beispielsweise auf dem Balkon geführt oder lässt der Mitarbeiter Notizen offen im Haus liegen, so wird der Datenschutz gefährdet.
Unternehmer sollten ihre Mitarbeiter jedoch auch hinsichtlich anderer Belange aufklären. Viele Angestellte glauben, dass sie das Homeoffice, beziehungsweise ihr neues Büro, steuerlich geltend machen können. In den meisten Haushalten ist das jedoch nicht möglich: Das Zimmer darf überwiegend ausschließlich als Büro genutzt werden. Die Gästecouch, die Spielzeugtruhe der Kinder oder auch der Kratzbaum in der Ecke hebt diese ausschließliche Nutzung auf und machen aus dem Büro ein privates Wohnumfeld.
Wichtig ist zudem festzulegen, inwieweit die Arbeitsmittel privat genutzt werden dürfen. Erhält der Mitarbeiter ein neues Notebook für die Arbeit, kann verlangt werden, dass dies nur während der Arbeitszeit genutzt werden darf.

Abbildung 2: DIe Arbeit im Homeoffice unterliegt durchaus rechtlichen Regelungen.
Fazit - das Arbeitsschutzgesetz gilt
So wie es ausreichend Mitarbeiter gibt, die das Homeoffice ausnutzen, so gibt es auch Arbeitgeber, die ihre Pflichten vernachlässigen. Denn obgleich das Homeoffice für Unternehmen eine Möglichkeit zur Kosteneinsparung ist, so gelten weiterhin die arbeitsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Arbeitsplatz, Ruhezeiten, Arbeitszeiten. Kein Arbeitgeber kann verlangen, dass seine Mitarbeiter rund um die Uhr arbeiten oder »mal eben spätabends« an den PC gehen, um für einen Vorgesetzten noch etwas nachzuschauen. Auf der anderen Seite dürfen freilich Kernarbeitszeiten eingerichtet und deren Einhaltung verlangt werden.
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