Arbeitet ein Betrieb mit Kernarbeitszeiten, verschafft das Arbeitnehmern mehr Flexibilität, um die Arbeit mit den anderen persönlichen und privaten Verpflichtungen abzustimmen. Hat ein Mitarbeiter zum Beispiel morgens einen Arzttermin oder möchte einmal nachmittags private Dinge erledigen, so lässt sich das mittels Kernarbeitszeit gut realisieren. Ein Beispiel:
Ein Mitarbeiter mit einer Vollzeitstelle muss gemäß Arbeitsvertrag 8 Stunden täglich arbeiten. Der Betrieb gibt eine Kernarbeitszeit von 9:00 bis 15:00 Uhr vor. Während dieser Zeit müssen die Mitarbeiter für das Unternehmen tätig sein. Die Flexibilität besteht darin, dass der Mitarbeiter zum Beispiel morgens um 6:00 Uhr anfängt und bis nachmittags um 15:00 Uhr arbeitet (abzüglich 1 Stunde Pause). Alternativ könnte er auch um 9:00 Uhr morgens anfangen und bis abends 18:00 Uhr arbeiten, reguläre Pausenzeiten inklusive.
Diese flexible Handhabung erweitert den individuellen Handlungsspielraum. Arbeitnehmern gelingt es dadurch viel einfache, die Work-Life-Balance besser zu steuern.
Vorteile für den Arbeitnehmer von Kernarbeitszeiten
• Arbeitnehmer können private Termine und berufliche Anforderungen aufeinander abstimmen.
• Kernarbeitszeiten bringen Ruhe in den Arbeitsalltag, denn üblicherweise werden Kernarbeitszeiten nach außen kommuniziert. Wenn Arbeiten anstehen, die ein hohes Maß an Konzentration erfordern, können diese zum Beispiel außerhalb der Kernarbeitszeit erfolgen. Das ist trotzdem kundenorientiert und führt nicht zu Irritationen bei Kunden: Das Telefon lässt sich auf die Zentrale oder den Anrufbeantworter umleiten, so dass Kunden darüber informiert werden, dass sie außerhalb der Kernarbeitszeit anrufen und der Mitarbeiter sobald wie möglich zurückruft.
• Während der Kernarbeitszeiten sind alle Kollegen anwesend und verfügbar. Im Team können alle zusammenarbeiten und gemeinsam eine Lösung finden. So läuft die Kommunikation reibungsloser.
• Die Kernarbeitszeit wirkt einer gewissen Entfremdung entgegen, die geschehen kann, wenn Kollegen zwar für dasselbe Unternehmen arbeiten, aber im Prinzip keinen persönlichen Kontakt zueinander haben. Dann wird schnell aneinander vorbei gearbeitet, statt sich gegenseitig zu unterstützen. Arbeiten Mitarbeiter in einem definierten Zeitraum zusammen, verbessert das das Betriebsklima und die Motivation jedes einzelnen. So macht Arbeiten mehr Spaß und bringt bessere Ergebnisse.
Mitarbeiter müssen wissen: Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, Kernarbeitszeiten und damit gleitende Arbeitszeiten einzuführen, aber es hat die Möglichkeit dazu. Es lohnt sich, den Stein ins Rollen zu bringen und bei der Geschäftsleitung vorzusprechen. Wer in einem Unternehmen mit Betriebsrat arbeitet, kann mittels Mitbestimmungsrecht gemäß §87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) an der Umsetzung mitwirken. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Beginn und Ende tägliche Arbeitszeiten sowie Pausen und auch auf die Verteilung der Stunden auf die Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht ist außerordentlich wichtig, denn wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber die Einzelheiten gleitender Arbeitszeiten bzw. der Kernarbeitszeiten nicht geklärt hat, darf der Arbeitgeber eigentlich seine Mitarbeiter nicht arbeiten lassen. Arbeitnehmer, die einem Betriebsrat angehören und die sich über die Fragen der arbeitsrechtlichen Einzelheiten informieren wollen, ist ein Grundlagenseminar zum Arbeitsrecht zu empfehlen, um sich mit den wichtigsten Fakten vertraut zu machen.
Eine Abmahnung ist der erste arbeitsrechtliche Schritt in Richtung Kündigung. Wichtig zu wissen: Es stimmt nicht, dass es mindestens drei Abmahnungen bedarf, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Es kann geschehen, dass bereits nach der ersten Abmahnung als nächstes die Kündigung folgt – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen sind gegeben. Natürlich können Mitarbeiter nicht einen Tag nach einer Abmahnung herausgeworfen werden, doch arbeitsrechtlich sind nicht mehrere Abmahnungen erforderlich, bis die Kündigung ausgesprochen werden darf. Arbeitnehmer sollten eine Abmahnung generell überprüfen, diese muss drei Bedingungen erfüllen:
Falls es dazu kommt, dass Minusstunden innerhalb der festgelegten Kernarbeitszeit entstehen, ohne dass diese vorher mit dem Arbeitgeber abgestimmt waren, kann das ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese Minuszeiten innerhalb der Kernarbeitszeit lassen sich nicht mit Überstunden am Abend oder am Morgen vor Beginn der Kernarbeitszeit ausgleichen. Das Ansammeln der Überstunden auf dem Überstundenkonto ist arbeitsrechtlich in diesem Fall nicht anrechenbar. Tipp: Betroffene sollten den Weg zum Chef gehen und den Sachverhalt besprechen. Mitunter sind Vorgesetzte bereit, von dieser Regelung abzuweichen, wenn der Mitarbeiter Besserung gelobt und den Worten Taten folgen lässt.
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