Die Fünftelungsregelung gemäß § 24 EStG i.V.m. § 34 EstG gilt nur bei vollständiger Zahlung der Abfindung innerhalb eines Steuerjahres.
Die Abfindung wird im Jahr der Auszahlung versteuert.
Bei dieser Regelung wird zunächst die Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen berechnet.
Dann wird die Abfindungssumme fiktiv auf fünf Jahre verteilt, ein Fünftel wird zum Einkommen hinzugerechnet und darauf wird wieder die Einkommensteuer ermittelt.
Die Differenz beider Beträge wird mit fünf multipliziert und ergibt die auf die Abfindung entfallende Steuersumme, die man mit der regulären Einkommensteuer addiert.
Dies ist sicherlich eine eher aufwändige, aber vom Gesetzgeber so gewollte Berechnungsmethode.
Arbeitnehmer sollten rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld von Abfindungsverhandlungen rechtzeitig mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht absprechen.
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