Nach wie vor ist es ein bei Arbeitnehmern weit verbreiteter Irrglaube, dass diesen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine Abfindung zusteht.
Das ist aber nicht der Fall!
Es gibt natürlich Ausnahmen. Diese können sich ergeben aus:
Aber es gibt darüber hinaus bereits seit dem 01.01.2004 auch eine gesetzliche Regelung. Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung zusagen, sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt.
Dem Arbeitnehmer kann nach dieser Regelung ein Abfindungsanspruch in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr zugesagt werden.
Nicht selten sind Abfindungen oft das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Denkbar sind Vereinbarungen in Form eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages nach bereits erklärter Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich frühzeitig den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen, um die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, eine Abfindung auszuhandeln (Arbeitnehmer) bzw. nicht leisten zu müssen (Arbeitgeber).
Informieren Sie sich z.B. über das Thema "Abfindung" auch hier
Abfindung nach Kündigung
Informieren Sie sich z.B. über das Thema "Aufhebungsvertrag" auch hier:
Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht
Informieren Sie sich z.B. über das Thema "Kündigungsschutzklage" auch hier:
Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht
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