Teilzeit kann immer vereinbart werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darüber einig sind, der Arbeitsvertrag wird dann entsprechend geändert. Der Arbeitnehmer hat jedoch darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit und zwar unter folgenden Bedingungen:
Der Arbeitnehmer muss dabei angeben, wie hoch die Wochenarbeitszeit künftig sein soll, er kann angeben, wie die neue Arbeitszeit auf die Wochentage und auf die Arbeitsstunden verteilt werden soll. Der Arbeitgeber kann dem Teilzeitantrag widersprechen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Dem Arbeitnehmer steht dann der Weg zum Arbeitsgericht offen.