Was rechnet alles zur Arbeitszeit?

Dienstreisen sind Arbeitszeiten, wenn hierbei Arbeitsleistung erbracht wird. Der Kraftfahrer erbringt seine Arbeitsleistung, indem er reist. Arbeitszeit liegt auch vor, wenn während einer Bahnfahrt Akten bearbeitet werden, Konzepte erstellt oder Termine vorbereitet werden. Fährt der Arbeitnehmer auf einer Dienstreise selbst ein Kraftfahrzeug, so ist auch dies Arbeitszeit. Wer dagegen mit der Bahn reist und hierbei keine weiteren Tätigkeiten ausübt, leistet keine Arbeitszeit.

Wegezeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören nicht zur Arbeitszeit. Wohl aber können Fahrten zu einer auswärtigen Arbeitsstätte als Dienstreisen Arbeitszeit sein. Hat der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitstages seine Arbeit nicht in seinem Beschäftigungsbetrieb an sondern fährt er von zuhause zu einer anderen Arbeitsstätte oder zu einem Kunden, so kann diese Wegezeit abzüglich der Zeit, die der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz benötigt, als Dienstreise Arbeitszeit sein.

Arbeitsbereitschaft leistet, wer am Arbeitsort anwesend ist und bei Bedarf sofort eingesetzt werden kann.

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet ist, sich im Betrieb aufzuhalten, jedoch auf Abruf in der Lage sein muss, innerhalb einer bestimmten Zeit seine Arbeit aufnehmen zu können.

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gehören zur Arbeitszeit und sind auch zu vergüten. Allerdings können die sonst geltenden Höchstgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz von acht Stunden für den Normalarbeitstag beziehungsweise zehn Stunden als maximal erlaubte tägliche Arbeitszeit überschritten werden, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang unter Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.