Die einvernehmliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Schriftform. Mündliche Abreden oder z.B. E-mail oder Telefax erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die notarielle Beurkundung ist – anders als z.B. beim Kauf einer Immobilie – nicht nötig.
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