Ist der Aufhebungsvertrag formbedürftig?

Die einvernehmliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Schriftform. Mündliche Abreden oder z.B. E-mail oder Telefax erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die notarielle Beurkundung ist – anders als z.B. beim Kauf einer Immobilie – nicht nötig.

Diese Expertenrubrik wird unterstützt von

Düsseldorf - Nordrhein-Westfalen

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tobias Ziegler