Grundsätzlich können die Vertragsparteien den Beendigungszeitpunkt frei vereinbaren. Die für die im jeweiligen Einzelfall grundsätzlich von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu beachtenden Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden.
Vorsicht: Die einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist in einem Aufhebungsvertrag kann zu erheblichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen.
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