Die Beschlussfassungen im Betriebsrat dienen seiner Willensbildung. Demnach haben auch nur ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse die gewünschte Rechtswirkung. Über die in § 33 BetrVG geregelten Voraussetzung hinaus, hat die Rechtsprechung für die Beschlussfassung des Betriebsrats weitere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen entwickelt. Es gibt hier also Einiges zu beachten.
Nach ganz herrschender Auffassung, kann der Betriebsrat bereits gefasste Beschlüsse jederzeit durch einen neuen Beschluss ändern, ergänzen oder aufheben, sofern die ursprünglichen Beschlüsse noch nicht durchgeführt wurden und keine Außenwirkung gegenüber den Arbeitgeber entfaltet haben.
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Andreas Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.