Der Gesetzgeber hat in § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch z.B. Kündigung zu deren Wirksamkeit der Schriftform bedarf.
Daher Vorsicht:
Kündigen Sie z.B. nicht mündlich oder per sms oder per E-Mail oder per Fax!
In der Praxis ist immer noch festzustellen, dass diese Formvorschrift nicht beachtet wird. Das kann insbesondere für Arbeitgeber teuer werden.
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Ihr Spezialist im Arbeitsrecht in Düsseldorf, zur Verfügung gestellt.
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