Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Arbeitsvertrag durch eine entsprechende schriftliche Erklärung kündigen.
Hierfür bedarf es keines Kündigungsgrundes.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt und er die Kündigungsfrist nicht einhält. Die sogenannte außerordentliche Kündigung darf nur erklärt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch). Im jeweiligen Einzelfall ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt.
Ihr Spezialist im Arbeitsrecht in Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 20
Abfindung
Aufhebungsvertrag
Kündigungsschutzklage
Kündigung und Kündigungsschutz
Kündigung von Führungskräften