Abdingbar sind solche gesetzlichen Regelungen, von denen durch Vereinbarung der Parteien abgewichen werden kann. Man spricht auch vom "dispositiven Recht". So kann etwa von den Bedingungen des § 616 BGBExterner Link (vorübergehende Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung) durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abgewichen werden.
Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)