Eine gesetzliche Grundlage zu Abfindungen findet sich in den §§ 9, 10 KSchG bei einem gerichtlichen Auflösungsantrag sowie in § 1a KSchG. Ansonsten entsteht ein Anspruch auf Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes nur auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (etwa Auflösungsvertrag) oder etwa im Rahmen von Sozialplänen nach §§ 112, 112a BetrVG.
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Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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