Nach § 143a SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die Beendigung ohne Beachtung der für den Arbeitgeber einschlägigen Kündigungsfrist beendet worden ist. Der Ruhenszeitraum ist einmal abhängig von der einzuhaltenden Kündigungsfrist und von der zu berücksichtigenden Obergrenze (60 Prozent) der Entlassungsentschädigung.
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Nach Ablauf der Ruhenszeit entsteht der Anspruch in vollem Umfang. Dagegen wird bei der Verhängung einer Sperrfrist, die wegen eines Mitwirkens des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vertragsabschluss mit dem Arbeitgeber ebenfalls möglich ist, der Anspruch entsprechend der Sperrzeit gekürzt (§ 128 SGB III).
Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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