Datengeheimnis

Die Erhebung, Verarbeitung (§ 3 Abs. 4 BDSG) und Nutzung (§ 3 Abs. 5 BDSG) personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) sind nur zulässig, soweit das BDSG* oder andere Rechtsnormen dies erlauben, anordnen oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Den bei der Datenverarbeitung (§ 3 Abs. 2 BDSG) beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Dieses Verbot gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter (§ 5 BDSG).

*BDSG = Bundesdatenschutzgesetz

Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

 
 

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