Im deutschen Arbeitsrecht gilt bei der Auflösung von Normenkollisionen das sog. Rangprinzip (Normenhierarchie). Höherrangiges Recht verdrängt einfache Gesetze. So darf keine Regelung in einem Vertrag (TV, BV, Einzelarbeitsvertrag) etwa gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verstoßen.
Seinen gesetzlichen Ausdruck findet dieses Prinzip u.a. in §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG, wonach für den Abschluss von BV kein Raum ist, wenn der Regelungsgegenstand bereits abschließend durch Gesetz oder TV geregelt ist. Eine Ausnahme stellt das sog. Günstigkeitsprinzip dar, wonach zu Gunsten der Arbeitnehmer von diesen Mindeststandards abgewichen werden darf.
Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)