Tariffähigkeit

Nach der Rechtsprechung setzt die Anerkennung einer Vereinigung als Gewerkschaft u.a. zwingend die Tariffähigkeit voraus. Diese ist dann gegeben, wenn die Vereinigung (i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG) in der Lage ist, auf ihre Gegenseite jeweils einen fühlbaren Druck auszuüben, so dass jedenfalls in aller Regel ein Tarifvertrag (TV) zustande kommt. Die Vereinigung muss so mächtig (Mitgliederzahl) und leistungsfähig sein, dass der Gegenspieler sich zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines TV veranlasst sieht.

Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

 
 

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