Verweigert der Betriebsrat in personellen Angelegenheiten gem. § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht in den Fällen des § 99 Abs. 1 die Ersetzung der Zustimmung beantragen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). In den Fällen der vorläufigen Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat auch die Eilbedürftigkeit bestreitet, das Verfahren binnen drei Tagen einleiten (§ 100 Abs. 2 BetrVG).
Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
Die Wurzeln der Mediation reichen bis in die Antike zurück. Bereits Platon und Aristoteles beschäftigten sich mit dem Thema der Konfliktlösung. Aus dieser Zeit stammt auch der Begriff Mediation und bedeutet "vermittelnd" oder "neutral".
Der Mediation liegen bestimmte Prinzipien zu Grunde, deren Einhaltung für den Erfolg der Mediation grundlegende und wesentliche Bedeutung haben.